Grundsteuerreform: Bescheid erhalten, was nun?

Symbolbild GrundsteuerreformFoto: Markus Mainka / AdobeStock

Anders als in Bundesländern mit dem so genannten Bundesmodell macht es in Niedersachsen nur wenig Sinn, gegen den erhaltenen Bescheid Einspruch einzulegen, wenn dieser nicht begründet werden kann.

Der Feststellungsbescheid ist für Folgebescheide bindend. Es kann später nicht gegen den Grundsteuerbescheid vorgegangen werden, wenn dann erst ein Fehler im Grundsteuerwertbescheid gefunden wurde. Auch deshalb ist die Verunsicherung groß. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Finanzdirektion in Hannover die Finanzämter angewiesen hätte, die Bescheide „vorläufig“ zu erlassen.

Wir halten wenig davon, in Niedersachsen vorsorglich Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen, wenn dieser nicht begründet werden kann. Der Einspruch würde zurückgewiesen werden, weil er unbegründet ist. Dann bliebe nur die Klage, die auch begründet sein will.

Keine pauschale Begründungsmöglichkeit

Im Unterschied zu anderen Bundesländern, bei denen verfassungsrechtliche Bedenken gegen das dortige Modell (das so genannte Bundesmodell) bestehen und wo Einsprüche sich somit begründen lassen, sehen wir hier bei uns keine pauschale Begründungsmöglichkeit.

Keine Bedenken bei Niedersachsens Modell

Das von Prof. Dr. Gregor Kirchhof im Auftrag von unter anderem Haus & Grund erstellte Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig ist. Das Gutachten sieht für die Bundesländer Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen demgegenüber keine verfassungsrechtlichen Probleme, weil dort eigene Modelle entwickelt wurden. Wer also die Grundsteuererklärung nicht in einem der genannten vier Bundesländer macht, soll nach Ansicht von Kirchhof Einspruch gegen den Bescheid einlegen und dann klagen.

Ohne einen Fehler wenig Aussicht auf Erfolg

Demgegenüber gilt in Niedersachsen: Wenn hier kein ersichtlicher Fehler vorliegt (weil etwa die Grundstücksgröße falsch berechnet bzw. angegeben oder die Denkmalschutzeigenschaft nicht berücksichtigt wurde), ist zwar ein Einspruch ohne Begründung möglich. Aber diesem wird auch nicht abgeholfen, sodass das Rechtsmittel nicht viel bringen dürfte.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 02/2023 vom 25. Mai 2023).

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