BGH: Mietminderung umfasst auch Betriebskosten
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Immer wieder werden wir in der Rechtsberatung gefragt, ob der Mieter im Fall eines Mangels die Brutto- oder nur Nettomiete mindern darf. Die Antwort auf diese Frage: Wenn eine Mietminderung dem Grunde nach berechtigt ist, dann umfasst sie auch die Betriebskosten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in einer Entscheidung 2005 deutlich gemacht, dass Grundlage für die Mietminderung die Bruttomiete ist und demzufolge auch die Nebenkosten entsprechend gemindert werden dürfen. Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins, einschließlich aller Betriebskosten). Dabei ist unerheblich, ob die Betriebskosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden (BGH, Urteil vom 6. April 2005 – Aktenzeichen: XII ZR 225/03).
Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 02/2023 vom 25. Mai 2023).