Serie: Ausfüllhilfen zum Mietvertrag – Teil II

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Teil II – Wer wird Vertragspartner?

Immer wieder stellen wir fest, dass bei mehreren Eigentümern, z.B. Eheleuten, alle Eigentümer als Vermieter im Mietvertrag aufgeführt werden. Es sollte überlegt werden, hier beispielsweise nur einen Ehepartner als Vermieter aufzunehmen. Bei Streitigkeiten kann dann der andere Partner als Zeuge vor Gericht auftreten.

Vermieter nicht identisch mit Eigentümer

Grundsätzlich müssen Eigentümer und Vermieter nicht identisch sein. Der Vermieter braucht nur die rechtliche Möglichkeit, den Mietvertrag durch Übergabe der Mieträume zu erfüllen. Dies kann mit Blick auf § 573a BGB von Interesse sein, wonach ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen vom Vermieter auch gekündigt werde kann, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf.

Bei Mieter-Ehepaar beide eintragen

Auf der Mieterseite ist es dagegen für den Eigentümer ratsam, dass im Zweifelsfall beide Eheleute als Mieter aufgeführt werden. Einerseits steht dann der Ehepartner auf Seiten des Mieters als Partei des Mietvertrags nicht als Zeuge zur Verfügung. Andererseits erhält der Vermieter oder die Vermieterin einen weiteren Schuldner. Die Mieter haften als Gesamtschuldner für Forderungen aus dem Mietvertrag. Das heißt: Der Vermieter oder die Vermieterin kann sich aussuchen, von welchem Vertragspartner er bzw. sie die Erfüllung seiner/ihrer Forderung verlangt.

Vor der Bonität die Identität prüfen

Sinnvoll ist es, sich über die Identität des Vertragspartners Gewissheit zu verschaffen. Lassen Sie sich vor Vertragsschluss etwa vor der Schufa-Auskunft den Personalausweis zeigen, damit Sie sichergehen, dass die Bonitätsprüfung die richtige Person betrifft. Die Ausweisnummer kann mit in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Bei einer GmbH empfehlen wir neben der Gesellschaft auch den Geschäftsführer als natürliche Person zusätzlich in den Mietvertrag auf der Mieterseite aufzunehmen. Auch hier ist durch einen Blick ins Register zu klären, wer überhaupt vertretungsberechtigt ist.

Mieterwechsel nicht ohne Zustimmung

Bei Wohngemeinschaften bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten an. Auch hier kann es sich trotz zu erwartender häufiger Mieterwechsel anbieten, jeden Mieter als Vertragspartei aufzunehmen und darauf hinzuweisen, dass der Vermieter mit einem Mieterwechsel ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht einverstanden ist.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 02/2023 vom 25. Mai 2023).

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