WEG-Konto: Trennung vom Verwaltervermögen

Symbolbild Verwalter: Schreibtisch mit Unterlagen, Taschenrechner, Miniatur-HausFoto: Iryna / AdobeStock

Ein Fall am Landgericht Berlin zeigt die Tücken bei der Führung des Kontos für eine WEG. Wir fassen zusammen, was das Gericht entschieden hat und worauf Eigentümergemeinschaft und Verwalter achten sollten.

Die Frage der Kontoführung ist für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Frage der Sicherheit. Damit eine WEG ihre Immobilie bewirtschaften kann, muss der Verwalter Zugriff auf die entsprechenden Gelder haben. Das so genannte WEG-Eigenkonto wird auch als offenes Fremdgeldkonto bezeichnet und beschreibt ein Konto, dessen Inhaber die Eigentümergemeinschaft ist.

Verwalter lediglich kontoführungsbefugt

Der WEG-Verwalter muss eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt halten. Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft sind seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften als Fremdkonten anzulegen, bei denen die Eigentümergemeinschaft Kontoinhaberin und der Verwalter lediglich kontoführungsbefugt ist – so das Landgericht Berlin (Urteil vom 15. Februar 2022 – Aktenzeichen: 55 S 25/21 WEG).

Auch Treuhandkonten nicht ordnungsgemäß

Der Umstand, dass der Verwalter es unterlässt, ein solches Verwaltungskonto bei einer Bank im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu errichten, stellt eine Pflichtverletzung dar, denn die der Gemeinschaft zustehenden Gelder sind von Vermögen des Verwalters getrennt zu halten. Die mit dieser Vorschrift bezweckte Insolvenz- und Pfandsicherheit der eingenommenen Gelder verbietet es im bargeldlosen Verkehr, die Gelder auf einem Eigenkonto des Verwalters zu führen (so das LG Berlin). Auch Treuhandkonten, bei denen der Verwalter Kontoinhaber ist, widersprechen seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

Verwalter abmahnen und eine Frist setzen

Sollte der Verwalter dies nicht beachten, empfiehlt es sich, den Verwalter abzumahnen und ihn unter Fristsetzung zur Eröffnung eines entsprechenden Kontos aufzufordern. Dieses Fehlverhalten des Verwalters soll jedoch nach Ansicht des Landgericht Berlins nicht einmal im Ansatz mit Fallgestaltungen vergleichbar sein, in denen ein Verwalter z.B. die ihm anvertrauten Gelder zweckwidrig verwendet oder auf andere Weise veruntreut. Es steht somit keine Pflichtverletzung im Raum, die geeignet wäre, das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Verwalter und Eigentümern unwiederbringlich zu zerstören.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 02/2023 vom 25. Mai 2023).

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