In eigener Sache: Mitglied gegen Mitglied?

Foto: Andrey Popov / AdobeStock

Nachbarschaftsstreitigkeiten spielen in unserer Beratungspraxis keine unwesentliche Rolle (auch wenn mietrechtliche Fragestellungen überwiegen). Wenn es aber Ärger am Gartenzaun gibt oder über den an der Grenze stehenden Baum, dann kommt es bei über 4.000 Mitgliedern mitunter auch vor, dass beide Nachbarn Mitglied bei uns im Ortsverein sind. In diesem Fall kann eine Interessensvertretung des einen gegen den anderen Nachbarn durch uns nicht erfolgen. Wir müssen in einem solchen Fall grundsätzlich an einen externen Kollegen verweisen oder eben an die für Nachbarschaftsstreitigkeiten zuständige Schlichtungsstelle.

In Einzelfällen konnten wir zwar auch mit einer rechtlichen Einschätzung zur Klärung des Problems beitragen. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn sich die rechtliche Frage dazu eignet und beide Parteien damit einverstanden sind, was aber eher die Ausnahme sein dürfte.

Sollten externe Rechtsanwälte mit der Interessenwahrnehmung der Nachbarn beauftragt werden, so erteilt die ROLAND Rechtsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit leider keinen Deckungsschutz. Die Rechtsschutzversicherung für Mitglieder greift nur für die gerichtliche Interessensvertretung, wie uns jüngst nochmals auch bei Nachbarschaftsstreitigkeiten zweier Mitglieder bestätigt wurde.

Bei einem Rechtsstreit zwischen einem Mitglied mit einem Mieter, der auch Mitglied bei uns ist, sehen wir als Interessensvertreter der Eigentümer und Vermieter die zuvor genannte Interessenskollision nicht. Dennoch sind wir froh, dass dies wirklich eine seltene Ausnahme ist.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 03/2023 vom 3. Juli 2023).

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