Photovoltaik: Kabinett stimmte für Solarpaket I

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Weniger Bürokratie, mehr Solarenergie – das verspricht der Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, der am 16. August 2023 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Das auch als „Solarpaket I“ betitelte Gesetz soll Mieterstrom und die Nutzung von Balkonmodulen erleichtern. Sowohl Freiflächenanlagen als auch Solardachanlagen sollen besser gefördert werden.

Bereits im Mai dieses Jahres hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in einer Photovoltaik-Strategie verschiedene Maßnahmen vorgelegt, um den Ausbau der Solarenergie voranzubringen. Haus & Grund hatte dazu Stellung genommen. Erste Maßnahmen aus dieser Strategie sind nun im Solarpaket I eingeflossen. Es soll bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Die für Haus & Grund wesentlichen Regelungen sind:

  • Mieterstrom oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Das bestehende Mieterstrommodell soll zukünftig auch für die Belieferung von gewerblichen Stromverbrauchern geöffnet und die bürokratischen Anforderungen sollen weiter reduziert werden. Zudem wird eine „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ eingeführt, die die gemeinsame Eigenversorgung mehrerer Letztverbraucher mit Solarstrom ermöglicht. An der Versorgung aus einer gebäudeeigenen Anlage können sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer oder sonstige Eigentümer von Räumen teilnehmen. Sie schließen dazu einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage. Im Unterschied zum Mieterstrom muss der Betreiber beim Gemeinschaftsmodell nicht die Vollversorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherstellen. Der Letztverbraucher muss sich um den zusätzlich benötigten Strombezug selbst kümmern. Mieterstrommodell als auch Gemeinschaftsmodell bleiben jedoch für die Mieter freiwillig. Die von Haus & Grund vorgeschlagene Lösung, den vom Mieter verbrauchten Solarstrom einfach und unkompliziert mit den Betriebskosten abzurechnen, ist nicht berücksichtigt. Stattdessen bleibt der Aufwand für den Abschluss der Stromverträge mit den Mietern und das finanzielle Risiko auf Seiten des Eigentümers oder Betreibers der Solaranlage bestehen.
  • Weniger Meldepflichten für Balkonkraftwerke: Balkonsolaranlagen – so genannte Steckersolargeräte – ermöglichen es Privathaushalten, sich mit eigenem Strom zu versorgen. Die Balkonkraftwerke müssen jedoch bislang wie Solardachanlagen im Marktstammdatenregister (MaStRV) der Bundesnetzagentur (BNA) registriert werden. Die Angaben sollen nunmehr auf das notwendige Maß begrenzt werden und die aufwendige Meldepflicht beim Netzbetreiber entfallen. Zukünftig können Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt (kW) und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter dem Wohnungszähler betrieben werden, unter Beachtung der technischen Regeln einfach angeschlossen werden. Die Anlagen werden der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet und erhalten für den eingespeisten Strom keine Einspeisevergütung.
  • Beschleunigter Netzanschluss: Das bisher für Solarstromanlagen mit einer Leistung von bis zu 10,8 kW geltende vereinfachte Netzanschlussverfahren soll auf Anlagen mit insgesamt 30 kW ausgeweitet werden. Falls also der Netzbetreiber nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens reagiert, gilt der Anschluss als genehmigt und die Solaranlagen können unter Einhaltung der maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Dabei gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Anschlusspunkt.
  • Wegenutzungsrecht: Für einen beschleunigten Netzanschluss sieht der Gesetzentwurf ein neues Wegenutzungsrecht vor. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sollen Verlegung, Instandhaltung und Betrieb von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen gegen Entschädigung dulden, wie es auch beim Stromnetz- oder Breitbandausbau üblich ist. Die Duldungspflicht besteht jedoch nicht, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Grundstückseigentümer kann zudem die Verlegung der Leitungen verlangen, wenn diese an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Der Betreiber trägt dafür dann die Kosten.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 04/2023 vom 30. August 2023).

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