Warm, wärmer, heiß: Die Dachgeschosswohnung im Sommer

Foto: New Africa / AdobeStock

Im Sommer wird es insbesondere in Dachgeschosswohnungen mitunter sehr warm. Mieter müssen mit hohen Temperaturen rechnen, wenn sie sich für eine solche Wohnung entscheiden. Das hat das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 6. September 2004, Az.: 164 C 6049/04) entschieden. Deshalb waren seinem Urteil nach Temperaturen von 30 Grad Celsius hinzunehmen und damit noch kein Minderungsgrund.

Ein Sachmangel liegt dagegen vor, wenn der Wärmeschutz nicht dem Stand der Technik zur Zeit der Errichtung des Gebäudes entspricht. Kommt es dann in einer Wohnung während der heißen Sommermonate tagsüber dauernd zu Raumtemperaturen von über 30 Grad, ist die Wohlbefindlichkeitsschwelle deutlich überschritten. Diese nahm das Amtsgericht Hamburg bei 25 bis 26 Grad an und gestand dem Mieter eine Mietminderung von 20 Prozent zu (Urteil vom 10. Mai 2006, Az.: 46 C 108/04).

Mindestens 6 Grad kälter sind bei über 32 Grad Pflicht

Teilweise orientieren sich Gerichte bei der Beurteilung der zulässigen Grenzwerte an den gesetzlichen Regeln für Arbeitsstätten. Danach darf die Raumtemperatur am Arbeitsplatz maximal 26 Grad Celsius betragen. Gerichtlich wurde ebenfalls entschieden, dass die Innentemperatur bei einer Außentemperatur von mehr als 32 Grad mindestens sechs Grad kühler sein sollte.

Bei der Frage, ob eine Minderung dem Grunde nach gerechtfertigt sein kann, sollte darauf abgestellt werden, ob sich die Räume so stark aufheizen, dass die Wohnqualität maßgeblich beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, dürfen Mieter die Miete anteilig für die „zu heißen“ Tage mindern, an denen die Qualität des Wohnens eben tatsächlich wesentlich beeinträchtigt war. Mieter sind aber verpflichtet, Fenster und Rollläden bzw. Lamellen tagsüber geschlossen zu halten, um die Temperaturen möglichst gering zu halten.

Außerordentliche Kündigung bei drohenden Schäden

Wenn sogar gesundheitliche Gefahren drohen, indem sich die Dachgeschosswohnung im Sommer auf bis zu 46 Grad aufheizt, kann auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, insbesondere wenn die Temperaturunterschiede zwischen drinnen und draußen bis zu 19 Grad betrugen.

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, dafür zu sorgen, dass es im Sommer in der Wohnung nicht zu heiß ist. Wie er das im Einzelfall umsetzt, zum Beispiel durch Außenjalousien oder durch den Einbau einer Klimaanlage, darauf hat der Mieter keinen Einfluss.

Allein der Vermieter darf entscheiden, wie der Mangel behoben wird. Selbst wenn der Mieter beispielsweise eine Markise oder den Einbau einer Klimaanlage fordert, kann der Vermieter stattdessen Jalousien vor den Fenstern anbringen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Maßnahme als Sonnenschutz geeignet ist.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 04/2023 vom 30. August 2023).

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