In der Tiefgarage: Probleme mit Duplex-Garagen

Foto: U.J. Alexander / AdobeStock

In immer mehr Tiefgaragen befinden sich inzwischen zum Schrecken mancher Autofahrer so genannte Duplex- oder Doppelstock-Garagen (weitere Bezeichnungen u.a. Duplex-Parker, Mehrfach-Parker oder Parkhebebühnen). Sie können auch bei den Eigentümern für (unliebsame) Überraschungen sorgen.

Die Einweisung des Mieters gut dokumentieren

Duplex-Garagen sind durchaus erklärungsbedürftig für Autofahrer, die noch nie eine solche benutzt haben. Vermieter dieser Art Stellplatz sollten bei der Übergabe nicht nur eine gründliche Einweisung geben – sie sollten das später auch beweisen können. Sonst kann ein Mieter unter Umständen Schadenersatz verlangen, wenn sein Auto in der Garage Schaden nimmt, wie ein Urteil des Amtsgerichts München vom 17. Juli 2019 (Az.: 425 C 12888/17) zeigt.

Das Gericht verurteilte eine Vermieterin dazu, ihrem Mieter etwa 2.500 Euro Schadenersatz zu zahlen, weil es ihr nicht glaubte, dass es eine ausreichende Einweisung in die Benutzung der Duplex-Garage gegeben hatte. Anfang 2016 hatte sie den Duplex-Stellplatz an einen BMW-Fahrer vermietet. Rund ein Jahr später kam der Mieter zu seinem rückwärts eingeparkten Cabrio und bemerkte, dass jemand den Stellpatz hochgefahren hatte, um sein Auto darunter abzustellen. Der BMW war dabei mit dem Kofferraum gegen einen Lüftungskanal gedrückt worden, der an der Wand hinter dem Stellplatz angebracht war.

Geländewagen und Elektroautos eventuell zu schwer

Bei der Benutzung mit Elektroautos oder größeren Geländewagen ist auf die zulässige Traglast zu achten bzw. hinzuweisen. Regelmäßig soll das Gewicht eines Fahrzeugs in einer Duplex-Garage höchstens 2 Tonnen betragen. Viele dieser Fahrzeuge übersteigen das mitunter angegebene zulässige Gewicht, wobei die Fahrzeuge in der Tiefgarage einer Wohneigentümergemeinschaft grundsätzlich parken dürfen (Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 4. Februar 2022, Az.: 92 C 2541/21).

Der Mieter kann einen Anspruch auf das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge nach § 544 Abs. 1 BGB haben. Die Interessen des Vermieters sind aber zu berücksichtigen. Dem Anspruch des Mieters und der Durchführung baulicher Veränderungen können Sicherheitsbestimmungen entgegenstehen. Hier wird oft eine erhöhte Brandgefahr angenommen. In Tiefgaragen parkende Elektroautos sollen dabei für sich betrachtet kein größeres Sicherheitsrisiko darstellen als herkömmliche „Benziner“ oder „Diesel“. Ein erhöhtes Brandrisiko kann aber dann entstehen, wenn an nur ein einzelnes Stromkabel, das bisher lediglich für Rolltor, Licht und gegebenenfalls Duplex-Parker genutzt worden ist, nunmehr mehrere „Wallboxen“ angeschlossen werden sollen. Hier ist eine fachkundige Beratung erforderlich. Der Stromverbrauch für das Laden eines Elektrofahrzeugs muss zudem dem jeweiligen Mieter individuell zugerechnet werden können.

Wer trägt Wartungs- und Reparaturkosten in der WEG?

Bei Duplex-Parkern fallen regelmäßig Kosten für Reparaturen und Wartung an, so dass sich die Frage stellt, wer diese zu tragen hat.

Mit der WEG-Reform 2020 wird gem. § 3 Abs. 1 S. 2 WEG die Raumeigenschaft fingiert. Die Doppel-Parker sind in ihrer Gesamtheit sondereigentumsfähig. Wurde das Sondereigentum an der oder den Parkboxen mehreren Wohnungseigentümern zugeordnet, sind diese gemeinschaftlich Inhaber und bilden insoweit eine Miteigentümergemeinschaft im Sinne des § 1008 BGB (Miteigentum nach Bruchteilen) am Teileigentum Doppel-Parker. Sie haben die Reparaturkosten der zu ihrer Anlage zählenden Bauteile anteilig zu tragen. Damit fallen diese Kosten nicht der Gemeinschaft der übrigen Eigentümer zu. Hebebühne und Fahrbleche sind nicht zwingendes Gemeinschaftseigentum, wenn durch sie ausschließlich eine einzelne Doppelstockgarage betrieben wird.

Wenn die Anlagenteile allerdings gleichzeitig mehreren zum Sondereigentum erklärten Duplex-Einheiten bzw. mehreren zu Sondereigentum bestimmten Stellplätzen dienen, weil etwa eine einheitliche Hebevorrichtung vorhanden ist, mehrere separate Hebebühnen über nur einen Motor angetrieben werden oder eine zentrale Steuer- und Regeltechnik installiert ist, gehören die Anlagenteile zum zwingenden Gemeinschaftseigentum.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 04/2023 vom 30. August 2023).

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