Urteil I: Fehlende Heizkostenabrechnung
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Das Amtsgericht Dresden hat mit Urteil vom 31. März 2023 (Aktenzeichen 147 C 3768/22) die (mindestens teilweise) formelle Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung bei nicht beigereichter verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung festgestellt.
Aus den Leitsätzen:
- Wird in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters für die Heizkosten nur der zu zahlende Betrag genannt, ohne dass dem Mieter die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung beigereicht wird, ist die Heizkostenabrechnung formell unwirksam. Wird dem Mieter nicht binnen Jahresfrist eine formell wirksame Heizkostenabrechnung ausgereicht, ist der Vermieter nach § 556 Absatz 3 BGB mit Nachforderungen auf die Heizkosten ausgeschlossen.
- Erfolgt die Nebenkostenabrechnung in einem Abrechnungsschreiben über allgemeine Betriebskosten und Heizkosten und ist die Heizkostenabrechnung formell unwirksam, führt dies nicht auch zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung über die sonstigen Betriebskosten, zumindest dann nicht, wenn mietvertraglich getrennte Vorauszahlungen für Betriebskosten und für Heizkosten vereinbart sind und auch im Abrechnungsschreiben selbst zwischen Betriebskostenvorauszahlungen und Heizkostenvorauszahlungen differenziert wird und die Höhe der jeweiligen Kostenanteile getrennt angegeben sind, da es dann keine einheitliche Zweckbestimmung für die Leistung von Vorauszahlungen bezüglich aller Betriebskosten gibt. Insbesondere wird hierdurch auch nicht die Prüffähigkeit der Abrechnung beeinträchtigt.
- Die Zweckbestimmung der erfolgten Vorauszahlungen einerseits auf Heizkosten, andererseits auf sonstige Betriebskosten, wird nicht nachträglich dadurch aufgehoben, dass der Vermieter bei der Abrechnung der auf den Mieter entfallenden Heizkosten und der auf ihn entfallenden sonstigen Betriebskosten aufaddiert hat und von dieser Summe den Gesamtbetrag der auf Heizkosten und auf sonstige Betriebskosten geleisteten Vorauszahlungen abgesetzt hat.
Wir beraten Sie hierzu gern. Gudrun Hinrichs steht für Ihre Fragen und Ihre Abrechnung zur Verfügung. Bitte berücksichtigen, Sie dass die Anfragen hier zugenommen haben und dass es sich lohnt, sich frühzeitig und mit geordneten Unterlagen zu melden, soll die Abrechnung über uns erstellt werden. Bei Übernahme der Abrechnung durch uns fallen Kosten an (siehe Kasten).
Gebühren für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung
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Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 01/2024 vom 5. Februar 2024).