Mietspiegel: erste Erfahrungen und wichtige Tipps

Foto: malopo / AdobeStock

Mit dem Mietspiegel konnten nun in Oldenburg die ersten Erfahrungen gesammelt werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist nicht zuletzt mit Blick auf die Mietpreisbremse von Bedeutung. Für Neubauten gelten Ausnahmeregelungen.

Auf das Folgende ist bei Neubauten hinzuweisen:

  • § 556 f BGB bestimmt, dass die so genannte „Mietpreisbremse“, des § 556 d BGB nicht anzuwenden ist auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.
  • Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
  • Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt (wie in Oldenburg), so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) zwar höchstens um 10 Prozent übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). § 556e Abs. 1 BGB bestimmt aber auch: Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 BGB zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werdenn

Bei diesen Sonderfällen müssen Vermieter aber die Hinweispflicht nach § 556g Abs. 1a BGB beachten. Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:

  • Im Fall des § 556e Absatz 1: Auskunft darüber, wie hoch die Vormiete war.
  • Im Fall des § 556e Absatz 2: Auskunft darüber, dass in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
  • Im Fall des § 556f Satz 1: Auskunft darüber, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde.
  • Im Fall des § 556f Satz 2: Auskunft darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 01/2024 vom 5. Februar 2024).

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