Urteil II: Schimmel und Wärmebrücken

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Das LG Hanau hat mit Hinweisbeschluss vom 2. Juni 2023 (Aktenzeichen 2 S 106/22) eine Haftung des Vermieters für Schimmel abgelehnt. Ziehe der Mieter Jahre nach dem Einbau neuerer Fenster ein, müsse der Vermieter ihn nicht auf ein bestimmtes Lüftungsverhalten hinweisen. Komme es infolge des mangelhaften Lüftungsverhaltens zur Schimmelbildung, ist der Vermieter nicht für einen Mangel verantwortlich.

Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag, kann der Mieter nur einen baulichen Zustand des Mietobjekts erwarten, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Mieträume unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitpunkts der Gebäudeerrichtung entspricht. Nur diesen Zustand hat der Vermieter während der Mietzeit zu erhalten.

Soweit Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung bestehen und sich deshalb die bei unzureichender Lüftung und Heizung bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung realisiert, ist das Mietobjekt nicht mangelhaft, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht und die Vertragsparteien die Soll-Beschaffenheit nicht ausdrücklich geregelt haben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie beispielsweise die Urteile vom 23. September 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 300/08), 1. Juni 2012 (Aktenzeichen  V ZR 195/11) und 5. Juni 2013 (Aktenzeichen VIII ZR 287/12) zeigen.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 01/2024 vom 5. Februar 2024).

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