Urteil III: Taubenkot kein Mietmangel

Foto: Vera Aksionava / AdobeStock

Das Amtsgericht Hanau hat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 (Aktenzeichen 94 C 21/22 (94) festgestellt: Das Risiko, dass ein Wohnungsbalkon durch Taubenkot verunreinigt wird, fällt in die Sphäre des Mieters. Er kann vom Vermieter weder die Reinigung des Balkons verlangen noch die Miete mindern, falls die Reinigung unterbleibt.

Erfolgreich auf Zahlung der restlichen Miete geklagt

Im verhandelten Fall war der Balkon einer Mieterin durch Taubenkot verunreinigt worden. Sie meinte, der Vermieter hätte dies verhindern oder den Balkon dann zumindest reinigen müssen. Weil er dies nicht tat, kürzte sie die Miete anteilig. Der Vermieter klagte erfolgreich auf Zahlung der restlichen Miete.

Mieterin und nicht Vermieter für Reinigung zuständig

Das AG Hanau hob hervor, dass der Vermieter grundsätzlich keinen Einfluss auf das Einfliegen von Tauben habe. Es handele sich um ein allgemeines Risiko, das nicht in seinen Verantwortungsbereich falle. Das gelte umso mehr, als die Wohnung hier ohne entsprechende Abwehreinrichtungen, etwa ein Taubennetz, angemietet worden sei. Auch müsse der Vermieter den Balkon nicht reinigen. Zwar habe er für den ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft zu sorgen. Das betreffe jedoch nur die Gemeinschaftsflächen. Für die Reinigung der angemieteten Wohnung sei die Mieterin zuständig.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 01/2024 vom 5. Februar 2024).

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