Was tun bei Ärger mit dem WEG-Verwalter?

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Uns erreichen vermehrt Beschwerden von Mitgliedern, die verständlicherweise unzufrieden sind, weil der Verwalter der Wohnanlage, in der sich ihre Eigentumswohnung befindet, seinen Pflichten in eklatanter Weise nicht nachkommt. Wir stellen hierzu fest, dass auch die Inanspruchnahme unserer Hilfe leider nicht immer dazu führt, dass sich an dem Zustand etwas ändert. Mitunter bleiben unsere Aufforderungs- und Mahnschreiben trotz wiederholter Fristsetzung unbeantwortet.

Mitunter hilft nur die Kündigung des Verwaltervertrags

Hier hilft mitunter nur die Kündigung des Verwaltervertrags, Strafanzeige oder die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, wobei dies regelmäßig mit den übrigen Miteigentümern abzustimmen und zu beschließen ist. Auch muss erst eine Verwaltung gefunden werden, die es besser macht, damit man nicht „vom Regen in die Traufe“ kommt. Gute Verwaltung ist in der Regel nicht für „kleines Geld“ zu bekommen.

Konten der WEG getrennt vom eigenen Vermögen

Anlässlich der Insolvenz-Bekanntmachung eines Oldenburger Verwalters weisen wir nochmals darauf hin, dass der Verwalter verpflichtet ist, die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft getrennt von seinem Vermögen zu führen. Dies betrifft regelmäßig Haus- und Wohngelder, Beiträge zur Instandhaltungsrücklage, Nachzahlungen auf die Jahresabrechnungen und Sonderumlagen oder aber auch Kautionen. In einem Rundbrief hatten wir auf dieses Problem bzw. diese Notwendigkeit bereits vor längerer Zeit hingewiesen.

Rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Der Verwalter hat eine besondere Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, aber auch gegenüber Mietern, deren Kautionen er verwaltet. Verletzt der Verwalter diese Pflicht, so macht er sich strafbar (Untreue, § 266 StGB). Eine strafrechtliche Verurteilung kann für den Verwalter auch gewerberechtliche Konsequenzen haben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1994, Aktenzeichen: 1 B 234/94) hat bestätigt, dass einem untreuen Verwalter die Gewerbeerlaubnis zu entziehen war.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (Ausgabe 01/2024 vom 5. Februar 2024).

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