Sonderfall Privatstraße: Streit um Winterdienst

Gilt die Verkehrssicherungspflicht auch in einer Privatstraße? Besteht dort eine Räum- und Streupflicht? Und wer muss sich an den Kosten beteiligen? Dieses spannende Thema beleuchten wir anlässlich eines aktuellen Falls aus unserer Beratung.

Foto: alisseja / AdobeStock

Die Bezeichnung „Privatstraße“ besagt im Gegensatz zur „öffentlichen Straße“, dass sich die Verkehrsfläche nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befindet. Privatstraßen sind häufig nur Zufahrtswege zu Grundstücken. Weil sie somit für die Allgemeinheit keinen Nutzen haben, beteiligt sich die öffentliche Hand nicht an den Kosten für Erschließung und Unterhalt oder Verkehrssicherung. Privatstraßen mit allgemeinem Zugang sind aber gleichwohl faktisch für jedermann befahrbar oder begehbar und regelmäßig für den öffentlichen Verkehr geöffnet, ohne dass die Straße öffentlich-rechtlich gewidmet wäre.

Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, etwa durch die Eröffnung eines Verkehrs. Ihn trifft die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Hierzu zählt der Winterdienst. Eine allgemeine Pflicht, alle öffentlich zugänglichen Privatstraßen im Winter zu räumen und zu streuen, besteht allerdings nicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. Oktober 2007 (Az. I-19 U 23/07) entschieden, dass auf einem Privatweg nur dann eine Streu- und Räumpflicht besteht, wenn der Benutzer berechtigterweise davon ausgehen darf, dass eine Räumung stattfindet.

Warnschild kann Haftung begrenzen, aber nicht ausschließen

Dies soll nach Ansicht des Gerichts zumindest dann nicht der Fall sein, wenn mittels Schild auf einen fehlenden Winterdienst hingewiesen wird: „Privatweg Kein Winterdienst! Benutzung auf eigene Gefahr". Dann sei ersichtlich, dass dieser Weg nicht gestreut werde und dementsprechend bei Glatteis auch nicht gefahrlos zu begehen sei. Die Haftung kann dabei durch ein Schild nur begrenzt, nicht jedoch ausgeschlossen werden. Ein Schild mit der Aufschrift „Benutzung auf eigene Gefahr“ warnt den Benutzer und kann dazu führen, dass sich der Benutzer ein Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Wenn kein Winterdienst stattfindet, kann sich der Eigentümer also trotz des Warnschildes von der Haftung im Fall eines Sturzes Dritter nicht vollständig freizeichnen. Er haftet abhängig vom Mitverschuldensvorwurf des Gestürzten, was immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt.

Eine Räum- und Streupflicht wird umso mehr bestehen, je stärker befahren und je verkehrswichtiger die Straße ist. Wird der Privatweg nicht für den allgemeinen Verkehr benötigt, dann muss nicht geräumt werden. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 16. Mai 2013 (AZ 6 U 178/12). Anders sieht es aber aus, wenn der Weg der einzige Zugang zum Grundstück oder zu den Hintergrundstücken ist. Hier dürfte eher geräumt und gestreut werden müssen.

Privatstraßen können einer einzelnen Person, mehreren Personen in Gemeinschaft, einer Gesellschaft, einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einem Verband, wie etwa einer Wegegemeinschaft, gehören. Die Fläche ist regelmäßig als eigenständiges Flurstück im Liegenschaftskataster erfasst und im Grundbuch einem oder mehreren Eigentümern zugeordnet. Die Rechtsnatur bleibt privatrechtlich, auch wenn die Fläche für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wird.

Miteigentümer ausdrücklich gegen Beauftragung einer Firma

Im aktuellen Fall aus unserer Beratung wird die Zuwegung von vier Häusern mit einem gemeinschaftlichen Hofgrundstück genutzt, wobei die Eigentumsanteile an der Gemeinschaftsfläche gleich groß sind. Der Winterdienst soll nach dem Willen der Mehrheit durch eine Firma erledigt werden. Ein Eigentümer ist jedoch ausdrücklich dagegen. Es handelt sich in unserem Fall um eine Bruchteilsgemeinschaft mit gleich großen Eigentumsanteilen. Die gesetzlichen Regelungen für eine Bruchteilsgemeinschaft finden sich in den §§ 741 ff. BGB. Jeder Miteigentümer hat einen ideellen Anteil an der Straße. „Ideell“ bedeutet, dass dieser Anteil nicht räumlich bestimmt ist.

Grundsätzlich gilt bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, dass alle Eigentümer einverstanden sein müssen. Jeder einzelne Eigentümer muss einem Beschluss zustimmen, damit dieser wirksam ist. Niemandem sollen gegen seinen Willen Maßnahmen aufgezwungen werden, die das gemeinsame Eigentum betreffen. Dies gilt aber nicht für bestimmte, als „notwendig“ erachtete Verwaltungsmaßregeln. Diese können auch mit Mehrheit entschieden werden. Solche notwendigen Maßnahmen dienen oft der Erhaltung oder ordnungs-gemäßen Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands.

Unwilliger Eigentümer kann auf Willenserklärung verklagt werden

Was „notwendig“ ist, ist oft strittig. In diesem Fall ist die Sachlage jedoch klar: Die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch eine externe Vergabe kann durch einen Mehrheitsbeschluss sichergestellt werden. Regelungsgegenstand eines solchen Mehrheitsbeschlusses kann nur eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung sein, wozu die Regelung des Winterdienstes zu verstehen ist. Zunächst können die Eigentümer also durch Stimmenmehrheit gemäß § 745 BGB die Beauftragung des Winterdienstes beschließen. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. Bezüglich der Kosten- und Lasten regelt § 748 BGB Folgendes: „Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.“ Fügt sich ein überstimmter Miteigentümer dem Mehrheitsbeschluss nicht – wie in diesem Fall – so können die übrigen Miteigentümer ihn auf die Abgabe der für die Verfügung erforderlichen Willenserklärung verklagen.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (vom 20. Februar 2026).

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7 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit

Sie haben das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DS-GVO. Beim Auskunfts- sowie beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG.

 

8 Widerruf von Einwilligungen

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9 Bestehen eines Beschwerderechts

Darüber hinaus haben Sie ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO i. V. m. § 19 BDSG).

Aufsichtsbehörde:
Barbara Thiel
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover

 

10 Pflicht zur Bereitstellung von Daten

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11 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir grundsätzlich keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung. Sollten wir diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden wir Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies gesetzlich vorgegeben ist.

 

12 Profiling

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