Beweissichere Zustellung: Worauf zu achten ist

Foto: Kzenon / Adobe Stock

Empfangsbedürftige Willenserklärungen wie Kündigungen, Abmahnungen oder Mieterhöhungen müssen schon mit Blick auf eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung beweissicher zugestellt werden. Auch der rechtzeitige Zugang der Nebenkostenabrechnung muss unter Umständen nachgewiesen werden.

Das Landgericht Oldenburg hat deutlich gemacht, dass bei einem Einwurf-Einschreiben allein regelmäßig noch nicht von einer beweissicheren Zustellung auszugehen ist, wenn der Mieter den Zugang bestreitet. Diese Meinung vertreten auch andere Gerichte, zum Beispiel das Landesarbeitsgerichts Hamburg (Entscheidung vom 14. Juli 2025, Az. 4 SLa 26/24).

Für den tatsächlichen Zugang durch Einlegen in den Briefkasten spricht laut BGH zunächst der so genannte „Anscheinsbeweis“; wenn der Einlieferungsbeleg zusammen mit dem Auslieferungsbeleg vorgelegt werden kann. Etwas Anderes gilt jedoch, wenn neben dem Einlieferungsbeleg kein Auslieferungsbeleg, sondern nur ein „Sendungsstatus“ vorgelegt wird.

Dazu erläuterte das Landesarbeitsgericht Hamburg: Inzwischen scannt der Postangestellte die Einlieferungsnummer des Einschreibens (Strichcode auf dem Aufkleber auf der Sendung, den der Absender aufgeklebt hatte) mit seinem Scanner. Die Einlieferungsnummer wird durch das Scannen im Scannersystem hinterlegt. Sodann unterschreibt der Postangestellte auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift und dokumentiert so diesen Vorgang. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der Zustellende beendet den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. Nach den Vorgaben der Deutschen Post hat er sich zuvor zu vergewissern, dass der Name des Empfängers an dessen Hausbriefkasten steht.

Gewissenhaftigkeit und äußere Umstände spielen eine Rolle

Zwar erhöht die Vorgabe der Deutschen Post, die Sendung erst nach individueller Prüfung einzuwerfen, die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung. Letztlich hängt die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Zustellung aber von der Gewissenhaftigkeit des jeweiligen Zustellers und den Umgebungsfaktoren ab. Dazu gehört etwa die Frage, wie viele Briefkästen in dem konkreten Fall neben- oder übereinander hängen und ob der Postangestellte bei der Zustellung abgelenkt ist oder nicht. Insbesondere ist das Abscannen des Strichcodes – anders als das Abziehen des in der Vergangenheit verwendeten so genannten „Peel-Off-Etiketts“ – auch möglich, wenn der Postangestellte noch weitere Sendungen in der Hand hält. Das wiederum erhöht die Gefahr eines Fehlwurfs, zumal der Postangestellte die Zustellung nach den Vorgaben der Deutschen Post zu bestätigen hat, bevor er die Sendung in den Briefkasten legt.

Der Empfänger hat also die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, indem er glaubhaft darlegt, dass das Schreiben nicht angekommen ist. Es reicht, wenn er einen plausiblen alter-nativen Ablauf schildern kann.

Beim Einschreiben mit Rückschein muss der Mieter den Erhalt des Schreibens persönlich durch seine Unterschrift bestätigen. Wenn der Mieter die Annahme allerdings verweigert oder nicht anwesend ist und das Schreiben anschließend nicht abholt, dann gilt es im Zweifel als nicht zugestellt.

Unsere Empfehlung: Zustellung mit einem zuverlässigen Boten

Wir empfehlen häufig die Zustellung über einen Boten, der eben nicht Mietvertragspartei sein darf, um die Zustellung als Zeuge später bestätigen zu können. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, dass etwa nur ein Ehepartner den Mietvertrag auf Seiten des Vermieters unter-schreibt, damit der andere, falls nötig, als Zeuge auftreten kann.

Der Bote sollte gesehen haben, was in den Briefumschlag gesteckt wurde, damit er einer möglichen späteren Behauptung, dass sich darin ein leeres Blatt befand, entgegentreten kann. Hier hilft ein Video mit dem Smartphone. Auf einer Kopie des Schreibens (Kündigung, Abmahnung, Nebenkostenabrechnung) hat der Bote dann mit Unterschrift zu vermerken, wann er das Schreiben eingeworfen hat (am besten mit erneutem Videobeweis).

Teurer und langsamer, aber beweissicher: Zustellungsurkunde

Daneben kann die Zustellung mit Postzustellungsurkunde gewählt werden. Diese Zustellung gilt als offizieller Beweis für die förmliche Zustellung wichtiger Dokumente (beispielsweise gerichtlicher Ladungen, Bußgeldbescheide) und kann auch für die eigene Zustellung gewählt werden. Hier ist im Vergleich zum Einschreiben allerdings mit erhöhten Kosten zu rechnen. Zudem ist die kurzfristige Zustellung innerhalb einiger weniger Tage mitunter problematisch. Ein längerer Postlauf ist einzuplanen.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Rundbrief von Haus & Grund Oldenburg (vom 20. Februar 2026).

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9 Bestehen eines Beschwerderechts

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Aufsichtsbehörde:
Barbara Thiel
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Prinzenstraße 5
30159 Hannover

 

10 Pflicht zur Bereitstellung von Daten

Sie müssen nur diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Sollten Sie uns die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellen, dürfen wir die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen.

 

11 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir grundsätzlich keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung. Sollten wir diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden wir Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies gesetzlich vorgegeben ist.

 

12 Profiling

Wir verarbeiten teilweise Ihre Daten automatisiert mit dem Ziel, bestimmte persönliche Aspekte zu bewerten (Profiling), z.B. Auswertung zur zielgerichteten Kundenansprache, bedarfsgerechten Werbung einschließlich Markt- und Meinungsforschung sowie zum Scoring bzw. Rating. In die Auswertung können beispielsweise Daten zum Zahlungsverhalten (z. B. Kontoumsätze, Salden) sowie Kriterien wie Branchenzugehörigkeit und Erfahrungen aus der bisherigen Geschäftsbeziehung einfließen.

 

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