BHG: Mieter müssen Kontrollen bezahlen

MülltrennungSymbolbild: Suzi Media / AdobeStock

Aus der Rechtsprechung: Mieter müssen die Kontrolle der Mülltrennung und der Rauchwarnmelder grundsätzlich bezahlen. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 5. Oktober 2022 klar (Az. VIII ZR 117/21).

Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand sind im Wohnraummietverhältnis gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV auf den Mieter umlegbare Betriebskosten.

Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind im Wohnraummietverhältnis als "sonstige Betriebskosten" im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umlegbar. Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brand-meldeanlagen auf den Mieter vorsieht. Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder, nach denen (öffentlich-rechtlich) die Wartung dem Mieter obliegt, nicht entgegen.

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