Streng: Vorschriften bei Gerätemiete

intelligenter StromzählerSymbolbild: galaxy67 / AdobeStock

Messgeräte zur Verbrauchserfassung sollen fernablesbar werden. Immer mehr Vermieter kaufen diese Geräte nicht selbst, sondern mieten sie an. Damit die Mietkosten umgelegt werden können, sind strenge Vorschriften zu beachten.

Neben dem klassischen Kauf von fernablesbaren Messgeräten zur Verbrauchserfassung gewinnt die Gerätemiete mehr und mehr an Bedeutung. Die Gerätemiete für die Heizungs- und Warmwassermessung muss dem Wohnungsmieter gemäß Heizkostenverordnung § 4 angekündigt werden. Dies geschieht zur besseren Nachweisbarkeit am besten schriftlich. Die Mieter sind an der Entscheidung zu beteiligen. Dieses Verfahren soll die Mieter davor schützen, mit höheren Kosten belastet zu werden.

Hat es der Vermieter versäumt, den Mietern die geplante Anmietung mitzuteilen, können die Mietkosten für die Erfassungsgeräte nicht mit der Heizkostenabrechnung umgelegt werden. Die Mitteilung kann auch nicht nachgeholt werden, weil § 4 Abs. 2 S. 2 1. Hs Heizkostenverordnung verlangt, dass die Mitteilung „vorher“ – also vor der Anmietung – zu erfolgen hat. Die Umlage der Mietkosten ist dann zulässig, wenn die Mehrheit der Wohnungsmieter innerhalb eines Monats nicht widerspricht. Stillschweigen bedeutet dann Zustimmung.

 

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